Elternteilzeit

Voraussetzungen – § 15j MSchG

  • Elternteilzeit kann jeder Elternteil in Anspruch nehmen, der mit seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
  • auch für Pflege- und Adoptiveltern möglich.
  • Elternteilzeit ist für jedes Kind nur einmal möglich, Dauer mindestens 2 Monate
  • Beginn frühestens mit dem Ende der Mutterschutzfrist

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung – § 15 h MSchG

  • bis längstens zum 7. Geburtstag des Kindes (bzw. späterer Schuleintritt)
  • mehr als 20 DienstnehmerInnen regelmäßig im Betrieb beschäftigt
  • Dienstverhältnis bei Antritt der Teilzeitbeschäftigung mindestens 3 Jahre
  • Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens 20 %,  zwölf Stunden dürfen nicht unterschreiten – entspricht für Lehrpersonen nach dem pd-Schema einer Reduktion von mindestens 20 % und einer Beschäftigung von mindestens 30 % (§ 23 Abs 9a LLVG).
  • Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Lehrkraft zu berücksichtigen sind.
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