Elternteilzeit
Voraussetzungen – § 15j MSchG
- Elternteilzeit kann jeder Elternteil in Anspruch nehmen, der mit seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
- auch für Pflege- und Adoptiveltern möglich.
- Elternteilzeit ist für jedes Kind nur einmal möglich, Dauer mindestens 2 Monate
- Beginn frühestens mit dem Ende der Mutterschutzfrist
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung – § 15 h MSchG
- bis längstens zum 7. Geburtstag des Kindes (bzw. späterer Schuleintritt)
- mehr als 20 DienstnehmerInnen regelmäßig im Betrieb beschäftigt
- Dienstverhältnis bei Antritt der Teilzeitbeschäftigung mindestens 3 Jahre
- Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens 20 %, zwölf Stunden dürfen nicht unterschreiten – entspricht für Lehrpersonen nach dem pd-Schema einer Reduktion von mindestens 20 % und einer Beschäftigung von mindestens 30 % (§ 23 Abs 9a LLVG).
- Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Lehrkraft zu berücksichtigen sind.
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