Altersteilzeit

Voraussetzungen:

  • Grundsätzlich können nur Vertragslehrpersonen eine Altersteilzeit (ATZ) beantragen.
  • Die ATZ beginnt frühestens fünf Jahre vor dem Regelpensionsstichtag (diesen muss sich die Lehrperson von der Pensionsversicherungsanstalt errechnen und bestätigen lassen!).
  • Die Lehrperson hat im Dienstwege rechtzeitig ein formloses Ansuchen um ATZ zu stellen (vor Planung des kommenden Schuljahres, in der Regel bis Anfang April).
  • Zwischen Dienstgeber und Lehrperson ist eine schriftliche Vereinbarung zu schließen.
  • Das Arbeitsmarktservice (AMS) muss der Gewährung der ATZ zustimmen, den Antrag beim AMS stellt der Dienstgeber (Schulbehörde).
  • Das Beschäftigungsausmaß muss im Jahr vor Beginn der ATZ mind. 60 % betragen haben und es müssen mindestens 15 Jahre Beschäftigung (Arbeitslosenversicherung) in den letzten 25 Jahren vorliegen (Zeitraum kann um Kinderbetreuungszeiten erweitert werden).
  • Das Beschäftigungsausmaß während der ATZ muss zwischen 40 und 60 % liegen.

Vor- und Nachteile für Lehrpersonen:

  • gleitender Übergang in die Pension,
  • mehr Arbeitszufriedenheit, weniger Krankenstände,
  • geringere Entlohnung, jedoch werden 50 % der Reduzierung ausgeglichen,
  • Dienstgeber übernimmt die Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge bis zur Höhe des letztjährigen Einkommens inkl MDL,
  • Pensionshöhe und Abfertigung bleiben unberührt.

Finanzielle Auswirkungen für die Lehrperson:

  • Es gebührt das Monatsentgelt im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß sowie ein Lohnausgleich, den das AMS zuschießt. Der Lohnausgleich des AMS beträgt die Hälfte der Reduzierung.
  • Die Altersteilzeit hat keine negativen Auswirkungen auf die Pensionshöhe oder die Abfertigung, weil der Dienstgeber die Sozialabgaben im vollen Umfang (bezogen auf das Beschäftigungsausmaß vor Beginn der ATZ plus Durchschnitt der MDL der letzten 12 Monate) zahlen muss.

Beispiel zur Altersteilzeit:

Eine Lehrperson hat vor der ATZ 100 % gearbeitet und möchte das Beschäftigungsausmaß um 40 % – also auf 60 % – reduzieren. Die Lehrperson bekommt während der gesamten ATZ das Monatsentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit (also 60 %) plus 20 % Lohnausgleich durch das AMS. Sie erhält in diesem Beispiel bei einem Beschäftigungsausmaß von 12 WE mit dem Lohnausgleich 16 WE (80 %) bezahlt (Basis Vollbeschäftigung mit 20 WE). Sie muss die Sozialabgaben nur vom reduzierten Stundenausmaß leisten, der Dienstgeber ist ver- pflichtet, den Rest auf die Vollbeschäftigung zu leisten (Dienstgeber- und Dienstnehmer- beiträge zur Sozialversicherung).