Pendlereuro / Pendlerpauschale / Fahrtkostenzuschuss
Wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat, dann steht ihm seit 1. Jänner 2013 auch ein Pendlereuro zu.
Pendlerpauschale
Das Pauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und somit wir von dieser dann die Steuer neu errechnet. Die Steuerersparnis hängt von der Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes ab.
Der Anspruch auf ein Pendlerpauschale ist von diesen Faktoren abhängig:
- Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln
- Bestimmte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
Bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln, sind die Tarifkilometer zuzüglich der zurückgelegten Wegstrecken zu und von den Einstiegs- und Ausstiegsstellen zu berücksichtigen.
Ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, so ist zur Berechnung der Pendlerpauschale und somit auch des Pendlereuros, die schnellste Straßenverbindung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte heranzuziehen.
Pendlereuro
Der Pendlereuro ist als steuerlicher Absetzbetrag ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit „zwei“ multipliziert wird.
Beispiel: Die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beträgt 32 km, so ergibt sich ein Pendlereuro von 64 Euro.
Der Pendlereuro wird pro Jahr gewährt und direkt von der errechneten Steuer abgezogen.
Die Berücksichtigung des Pendlereuros erfolgt monatlich in der Lohnverrechnung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber.
Beantragung Pendlerpauschale und Pendlereuro
Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Pendlerpauschale gemeinsam mit dem Pendlereuro zu beantragen:
- Während des Kalenderjahres im Rahmen des Dienstweges beim Arbeitgeber:
- das Formular L 34 ausfüllen und gemeinsam mit dem Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners abgeben.
- Nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung:
Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2019 bis Ende Dezember 2024 gestellt werden).
Fahrtkostenzuschuss für Landesbedienstete
Ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss besteht nur dann, wenn
a) die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt und
b) diese Wegstrecke an Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt wird, und
c) die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, den Fahrtkostenanteil
übersteigen, den die/der Bedienstete selbst zu tragen hat.
Kein Anspruch besteht, wenn
a) die monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Verkehrsmittel den Eigenanteil nicht übersteigen,
b) die/der Landesbedienstete eine Dienstzuteilungs- oder Trennungsgebühr bezieht.
Beantragung des Fahrtkostenzuschusses
Ein formloses Begleitschreiben ist gemeinsam mit dem ausgefüllten Formular Fahrtkostenzuschuss für Landesbedienstete an das Amt der Salzburger Landesregierung Referat 0/44 Postfach 527 Kaigasse 2a 5010 Salzburg zu senden.
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