„Ein Jahr Pause?“

Einmal ein Jahr lang nicht unterrichten, neue Energien tanken, etwas anders tun, sich weiterbilden – geht das? Welche Möglichkeiten sieht das Dienstrecht dafür vor?

Karenzurlaub (KU) aus beliebigem Grund

Für einen Karenzurlaub gem. § 65 LLDG bzw. 29b VBG (für Vertragslehrer) ist keine besondere Begründung erforderlich. Ein Antrag der Lehrperson ist notwendig und in der Regel wird er für ganze Schuljahre gewährt.

Insgesamt dürfen solche KU während der gesamten Dienstzeit nur zehn Jahre dauern (ausgenommen sind KU nach MSchG, KU zur Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder, Sabbaticals). Während eines KU bekommt man kein Gehalt und ist daher auch nicht krankenversichert (Die Möglichkeit der Mitversicherung ist zu prüfen, ansonsten ist die freiwillige Weiterversicherung angeraten). Da keine Pensionsbeiträge fließen gibt es auch keine Anrechnung auf die Pension. Auch für sonstige zeitabhängige Rechte (Vorrückung, Dienstjubiläum) zählen solche KU nicht.

Das absolute Rückkehrrecht auf den bisherigen Arbeitsplatz bzw. an die bisherige Schule ist mit Antritt eines sechs Monate dauernden KU ebenfalls nicht mehr gegeben.

Sabbatical

Beim Sabbatical (§65 LLDG bzw. 20a VBG) besteht die Möglichkeit, sich in einer Rahmenzeit von zwei bis fünf Jahren ein Schuljahr lang vom Dienst freizustellen. Das Jahr der Freistellung muss zwischen dem Lehrer und Dienstgeber vereinbart werden und wird am besten bereits im Antrag angeführt. Das Gehalt wird während der gesamten Rahmenzeit so gekürzt, dass die Bezahlung insgesamt dem Ausmaß der Dienstleistung entspricht.

Das Freijahr kann bei der zwei- und dreijährigen Rahmenzeit frühestens das zweite Schuljahr sein, bei der vier- und fünfjährigen Rahmenzeit frühestens das dritte Schuljahr.

Vorteile gegenüber dem KU sind.

  • Durchgehendes, wenn auch geringeres Gehalt
  • Netto-Vorteil wegen der Steuerprogression
  • Durchgehend kranken- und pensionsversichert
  • Verbleib im Dienststand der bisherigen Schule
  • Anrechnung für zeitabhängige Rechte (Vorrückung, Dienst-Jubiläum)
  • Möglichkeit der freiwilligen Leistung des Pensionsbeitrages auf 100% des Gehaltes (nur f. pragm. Lehrer/innen)

Zeitkonto – Verbrauch in Form von Freistellungen

Ein Zeitkonto gibt die Möglichkeit einer Gutschrift von geleisteten Mehrdienstleistungen (MDL) zur Gänze oder zu einem bestimmten %-Satz während der „Ansparphase“. Die angesparten Mehrdienstleistungen können zu einem späteren Zeitpunkt in Form einer Freistellung oder Vergütung verbraucht werden.

Zu beachten:

  • erst ab 50. Lebensjahr möglich
  • Freistellung muss 50-100% betragen
  • für ein Schuljahr sind bei voller Freistellung 720 Werteinheiten notwendig
  • kann mit Teilbeschäftigung kombiniert werden (z.B. 50% Teilbeschäftigung entspricht einem Verbrauch von 360 Werteinheiten)
  • Verbrauch für einen Teil des Schuljahres nur dann zulässig, wenn Übertritt in den Ruhestand im Anschluss erfolgt
  • nur möglich, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen

Bildungskarenz

Da es sich bei der Bildungskarenz um eine finanzielle Leistung des Arbeitsmarktservice (AMS) handelt und pragmatisierte Lehrer/innen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten, ist die Bildungskarenz nur für Vertragslehrer/innen möglich.

Dienstrechtlich handelt es sich zwar um einen KU nach § 29b VBG mit all seinen Nachteilen (siehe oben bei KU), dafür bekommt man das Bildungskarenzgeld in jener Höhe, in der man im Fall von Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld bekäme.

Während der Bildungskarenz ist man kranken- und pensionsversichert, die sogenannten zeitabhängigen Rechte werden aber nicht angerechnet.

Quelle: Dominikus Plaschg

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar