Einstufung von BeamtInnen und VertragslehrerInnen im Altrecht

Im „alten“ Dienstrecht gibt es je nach Eingangsvoraussetzungen unterschiedliche Verwendungsgruppen (BeamtInnen) bzw. Entlohnungsgruppen (VertragslehrerInnen) die an bestimmte Ernennungserfordernisse gebunden sind. Die Einstufung in eine dieser Gruppen hat in Kombination mit der jeweiligen Gehaltsstufe (BeamtInnen) bzw. Entlohnungsstufe (VL) entscheidenden Einfluss auf die Bezahlung. Im folgenden eine kurze Übersicht über die gängigsten Verwendungsgruppen im landwirtschaftlichen Schulwesen (siehe auch Anlage 1 im BDG):

L1:

Erforderlich ist der Erwerb eines facheinschlägigen Diplom- bzw. Masterstudiums an der Univ. für Bodenkultur Wien. Zusätzlich entweder BEd oder Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land-und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst an der HAUP Wien Oberst.-Veit.

L2a2:

Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades (BEd) bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom an einer (berufs-)pädagogischen Akademie oder Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land-und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst an der HAUP Wien Oberst.-Veit ist notwendig.

L2b1:

Voraussetzung für diese Verwendungsgruppe ist das Erlernen eines einschlägigen Lehrberufes gemeinsam mit einer nach dem 18. Lj. zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.

L3:

AbsolventInnen einer mittleren Schule welche nach dem 18. Lebensjahr eine mindestens 3-jährige Berufspraxis vorweisen können fallen in diese Verwendungsgruppe.

Die aktuelle Einstufung findet sich auf dem aktuellen Bezugs- bzw. Lohnnachweis.

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